LSG Bayern - Urteil vom 22.04.2015
L 10 AL 365/13
Normen:
SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 118 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 123 S. 1; SGB III § 124 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 2; SGB III § 24 Abs. 4; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 459/11

Beginn eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung; Aufnahme der Beschäftigung; Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber

LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 10 AL 365/13

DRsp Nr. 2015/10171

Beginn eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung; Aufnahme der Beschäftigung; Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber

1. Ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 Abs 4 SGB IV liegt regelmäßig vor, wenn die entgeltliche Arbeit aufgrund eines wirksamen Arbeitsertrages erbracht wird; allerdings steht auch eine zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, das der Arbeitsleistung zugrunde liegt, nicht entgegen. 2. Für den Beginn ist regelmäßig die tatsächliche Aufnahme der Arbeit erforderlich, wobei lediglich in besonderen Ausnahmefällen ein Beginn selbst dann angenommen werden kann, wenn es zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung nicht kommt und/oder kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.10.2013 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 06.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2011 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 118 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 123 S. 1; SGB III § 124 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 2; SGB III § 24 Abs. 4; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 4;

Tatbestand