Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2008 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Beitragszahlung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2006.
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