Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.06.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert 2. Instanz beträgt 52.600,68 €.
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einer Genussrechtsbeteiligung.
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