OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2013
22 U 89/12
Normen:
BGB § 190; SGB VI § 149; SGB X § 116; SGB X § 119;
Fundstellen:
ZfSch 2014, 616
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 402/11

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Trägers der Sozialversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 22 U 89/12

DRsp Nr. 2015/479

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen eines Trägers der Sozialversicherung

Begehrt ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Schädiger Ersatz für den Ausfall von Rentenversicherungsbeiträgen, so beginnt die Verjährung der Regressansprüche mit Kenntnis des Sachbearbeiters der Regressabteilung von dem Ausfall.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 503,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1.8.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X die Aufwendungen aufgrund des Verkehrsunfalls vom ...6.2006 nach einer Haftungsquote von 75 % zu erstatten, die die Klägerin zukünftig an den Versicherten V, auch aufgrund neuer Gesetze, längstens bis zum 30.9.2026 zu erbringen hat.