Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 503,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1.8.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X die Aufwendungen aufgrund des Verkehrsunfalls vom ...6.2006 nach einer Haftungsquote von 75 % zu erstatten, die die Klägerin zukünftig an den Versicherten V, auch aufgrund neuer Gesetze, längstens bis zum 30.9.2026 zu erbringen hat.
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