Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten erst mit dem Eintritt der Fälligkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG entstehe und das Recht zur Feststellung der Höhe der Darlehensschuld und der Förderungshöchstdauer ohnehin keiner Verjährung unterliege, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
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