OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2015
12 A 1724/14
Normen:
BAföG § 18 Abs. 3 S. 3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB X § 52 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 382/14

Beginn der Verjährung eines BaföG- Darlehensrückzahlungsanspruchs mit dem Eintritt der Fälligkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 12 A 1724/14

DRsp Nr. 2016/119

Beginn der Verjährung eines BaföG- Darlehensrückzahlungsanspruchs mit dem Eintritt der Fälligkeit

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 18 Abs. 3 S. 3; SGB X § 52 Abs. 1 S. 1; SGB X § 52 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten erst mit dem Eintritt der Fälligkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG entstehe und das Recht zur Feststellung der Höhe der Darlehensschuld und der Förderungshöchstdauer ohnehin keiner Verjährung unterliege, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.