Auf die Berufung der Klägerin, eingegangen am 06.11.2014, wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 08.10.2014 (Az.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche übergangsfähige Leistungen zu ersetzen, die sie in Zukunft gegenüber der Versicherten Monika F., geb. 22.11.1977, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.1997 auf der Staatsstraße 2084 zwischen S. und O. zu erbringen hat.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. 4.
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