LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2014
L 11 R 2662/13
Normen:
BGB § 181; BGB § 183; GmbHG § 37; GmbHG § 46 Nr. 6; SGB I § 46; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 a Abs. 6 Nr. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 20;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 404/11

Beginn der SozialversicherungspflichtWirkung einer VerzichtserklärungBegriff der abhängigen Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen L 11 R 2662/13

DRsp Nr. 2014/18608

Beginn der Sozialversicherungspflicht Wirkung einer Verzichtserklärung Begriff der abhängigen Beschäftigung

1. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.