Die Schutzfrist des § 1587p BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Rentenversicherungsträger von der rechtskräftigen und wirksamen Übertragung Kenntnis erlangt, wenn nach einer Ehescheidung Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten übertragen werden, die beide Rente beziehen. Der Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft der Folgesachenentscheidung steht das Kennenmüssen dieses Ereignisses gleich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]