LSG Bayern - Beschluss vom 13.05.2009
L 11 AS 499/08 NZB
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; ZPO § 180 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 86/08

Beginn der Rechtsmittelfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden Vorkehrungen des Klägers für den zeitnahen Erhalt von Postsendungen

LSG Bayern, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 499/08 NZB

DRsp Nr. 2009/17893

Beginn der Rechtsmittelfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden Vorkehrungen des Klägers für den zeitnahen Erhalt von Postsendungen

Bei der Ersatzzustellung durch Einlegen im Briefkasten beginnt die Rechtsmittelfrist unabhängig davon zu laufen, ob und wann der Adressat tatsächlich Kenntnis nimmt. Hat der Kläger während der genehmigten Ortsabwesenheit von über zwei Monaten keine Vorkehrungen für den zeitnahen Erhalt von Postsendungen getroffen hat, obwohl er mit der Zustellung eines Urteils rechnen musste, so ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.10.2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; ZPO § 180 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 02.09.2007 in Höhe von 722,00 EUR.