Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der ihr insgesamt entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Höhe des Arbeitslosengeldes II, welches die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 20. April 2005 bis 30. September 2005 zu bewilligen und zu gewähren hat.
Am 28. April 2005 beantragte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Sie bewohnte zusammen mit ihrer 1985 geborenen Tochter I eine 69,69 m² große Dreizimmerwohnung in B. Die Miete betrug ab 1. April 2004 202,07 Euro zzgl. Betriebskosten von 62,42 Euro, also insgesamt 264,49 Euro. Die Klägerin zahlte zusätzlich Abschläge für Gas in Höhe von 79,- Euro pro Monat für Heizen, Warmwasserbereitung und für das Kochen mit einem Gasherd. Die Klägerin zahlte schließlich für einen Kabelanschluss 9,19 Euro monatlich.
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