1. Erst wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war, beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10, wobei dies regelmäßig erst nach der gemäß § 24SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall ist.2. Zu der Behörde, auf deren Tatsachenkenntnis § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X abstellt, sind auch diejenigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers zu zählen, die mit der Vorbereitung einer Rücknahmeentscheidung betraut sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung sowie die Rückforderung von Übergangsgeld (Übg). Umstritten ist dabei vornehmlich, wann die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beginnt.
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