OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.05.2015
2 A 10037/15.OVG
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 437/14 KO

Beginn der Frist für die Meldung einer Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen 2 A 10037/15.OVG

DRsp Nr. 2015/9026

Beginn der Frist für die Meldung einer Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts

1. Die Frist für die Meldung einer Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem diese sicher diagnostiziert werden kann. Ihr Ablauf kann hinausgeschoben werden, bis die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung als Folge der Dienstverrichtung bemerkbar geworden ist.2. Eine zur Dienstunfallanerkennung führende Berufserkrankung liegt nur dann vor, wenn die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung aufgeführt ist. Die im Sozialrecht insofern vorhandene Öffnungsklausel gilt im beamtenrechtlichen Dienstunfallrecht nicht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999 2 B 88.98 , Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11).

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe