LAG Hamm - Beschluss vom 23.06.2015
5 Ta 61/15
Normen:
§§ 127 Abs. 2 S. 3, 172 ZPO; 48 Abs. 2 BRAO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 313/14

Beginn der Beschwerdefrist im prozesskostenhilferechtlichen Nachprüfungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 61/15

DRsp Nr. 2015/13309

Beginn der Beschwerdefrist im prozesskostenhilferechtlichen Nachprüfungsverfahren

War der Prozessbevollmächtigte einer Partei auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bevollmächtigt, so gilt dies auch für die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 06.11.2014 AZ: 2 Ca 313/14 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§§ 127 Abs. 2 S. 3, 172 ZPO; 48 Abs. 2 BRAO;

Gründe

I. Die Klägerin hatte am 31.01.2014 Kündigungsschutzklage erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beantragt. Unter dem 25.03.2014 wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die mit weiterem Beschluss vom 26.06.2014 auf weitere Anträge erweitert.