BSG - Urteil vom 28.06.2000
B 6 KA 27/99 R
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; RVO § 368t Abs. 4, § 368t Abs. 2 ; SGB V § 99 Abs. 1 S. 1, § 101, § 102 Abs. 2 ; ÄBedarfsplRL Nr. 5; Ärzte-ZV § 12, § 16b;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 Ka 7/98
SG Berlin, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 Ka 214/96

Befugnisse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bei den Festlegungen in den Bedarfsplanungsrichtlinien

BSG, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen B 6 KA 27/99 R

DRsp Nr. 2001/8212

Befugnisse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bei den Festlegungen in den Bedarfsplanungsrichtlinien

1. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen ist nicht nur berechtigt, in den Bedarfsplanungs-RL die Kriterien für die Einteilung der Planungsbereiche vorzugeben, sondern auch befugt, die Planungsbereiche selbst abschließend festzulegen. 2. Es liegt im Gestaltungsermessen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, die Planungsbereiche in Nr. 5 der Bedarfsplanungs-RL-Ärzte für die vertragsärztliche Versorgung abschließend zu bestimmen. 3. Durch die Festlegung der Planungsbereiche und die Berechnung der Überversorgung, die Grundlage für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen sind, wird bundesweit einheitlich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Zugang von Ärzten in die vertragsärztliche Versorgung gewährleistet. 4. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat bei der abschließenden Festlegung der Planungsbereiche die Befugnis, für atypische Fälle Sonderregelungen zu treffen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; RVO § 368t Abs. 4, § 368t Abs. 2 ; SGB V § 99 Abs. 1 S. 1, § 101, § 102 Abs. 2 ; ÄBedarfsplRL Nr. 5; Ärzte-ZV § 12, § 16b;

Gründe:

I

Streitig ist die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes.