LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2015
L 1 KR 382/10 ZVW
Normen:
SGB V § 125 Abs. 2 S. 1; SGB V § 124;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 2961/07

Befugnis eines Physiotherapeuten zur Abrechnung manueller TherapieleistungenAnforderungen an die berufliche Qualifikation eines PhysiotherapeutenZeitlicher Ausbildungsumfang

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 382/10 ZVW

DRsp Nr. 2015/14806

Befugnis eines Physiotherapeuten zur Abrechnung manueller Therapieleistungen Anforderungen an die berufliche Qualifikation eines Physiotherapeuten Zeitlicher Ausbildungsumfang

1. Nach der Rechtsauffassung des BSG ergibt sich aus dem Rahmenvertrag, der zugehörigen Vergütungsvereinbarung und der Rahmenempfehlung, dass Leistungen der manuellen Therapie nur von solchen nach § 124 SGB V zugelassenen Physiotherapeuten erbracht und abgerechnet werden dürfen, die eine spezielle mindestens 260 Unterrichtsstunden umfassende Weiterbildung in manueller Therapie an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung absolviert und die dazu gehörige Abschlussprüfung bestanden haben. 2. Auch wenn der Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung jeweils mit Wirkung ab 1. April 2013 neu vereinbart worden sind, haben die vom BSG für entscheidungserheblich gehaltenen Regelungen keine inhaltlichen Veränderungen erfahren.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 125 Abs. 2 S. 1; SGB V § 124;

Tatbestand:

Streitig ist die Befugnis des Klägers, Leistungen der manuellen Therapie abzurechnen.