Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Befugnis des Klägers, Leistungen der manuellen Therapie abzurechnen.
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