LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2011
L 5 U 182/10
Normen:
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 42; SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 109; SGB VII § 110; SGB VII § 112; SGB VII §§ 104ff;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 144/09

Befugnis des Unfallversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts von Amts wegen gegenüber einem haftungsprivilegierten Schädiger nach § 106 Abs. 3 SGB VII

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 5 U 182/10

DRsp Nr. 2011/11167

Befugnis des Unfallversicherungsträgers zum Erlass eines Verwaltungsakts von Amts wegen gegenüber einem haftungsprivilegierten Schädiger nach § 106 Abs. 3 SGB VII

1. Zur fehlenden Befugnis des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem haftungsprivilegierten Schädiger, der weder Mitglied noch Versicherter der Berufsgenossenschaft ist, von Amts wegen über den Umfang der zu erstattenden Leistungen durch Verwaltungsakt zu entscheiden. 2. Erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt, obwohl sie hierzu nicht befugt ist, ist dieser aufzuheben, weil der Adressat einer solchen Erklärung unerlaubt mit dem Risiko belastet wird, dass diese später in anderen Zusammenhängen unzutreffend als bestandskräftiger Verwaltungsakt qualifiziert wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.03.2010, ergänzt durch Beschluss vom 15.07.2010, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 42; SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 108 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 109; SGB VII § 110; SGB VII § 112; SGB VII §§ 104ff;

Tatbestand: