BAG - Urteil vom 19.01.2005
7 AZR 250/04
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) § 242 ; SGB III § 267 Abs. 3 ; TzBfG § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGE 113, 184
BAGE 165, 184
BAGReport 2005, 199
BB 2005, 1800
NJ 2005, 384
NZA 2005, 873
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 760/03
ArbG Stendal, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1058/03

Befristungsrecht - Zweckbefristung; Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; ABM-Vertrag

BAG, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 250/04

DRsp Nr. 2005/8115

Befristungsrecht - Zweckbefristung; Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; ABM-Vertrag

»Die Förderung und Zuweisung eines Arbeitnehmers seitens der Arbeitsverwaltung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme iSv. §§ 260 ff. SGB III rechtfertigt nicht nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags bis zum Ende der bei Vertragsschluss bereits bewilligten Förderung, sondern auch eine Zweckbefristung für die Gesamtdauer der längstens dreijährigen Förderung einschließlich etwaiger bei Vertragsschluss noch ungewisser Verlängerungen durch die Arbeitsverwaltung.«

Orientierungssätze: 1. Wird die Beschäftigung eines Arbeitnehmers seitens der Arbeitsverwaltung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme iSv. §§ 260 ff. SGB III gefördert, stellt dies nicht nur einen Sachgrund für eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags bis zum Ende der bei Vertragsschluss bereits bewilligten Förderung dar, sondern kann auch eine Zweckbefristung für die längstens dreijährige Gesamtdauer der Förderung einschließlich etwaiger Verlängerungen rechtfertigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verlängerung der Förderung von einer entsprechenden Antragsstellung durch den Arbeitgeber abhängt.