BAG - Urteil vom 13.10.2004
7 AZR 218/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 § 17 S. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 162
BAGE 112, 187
BAGReport 2005, 69
BB 2005, 1279
DB 2005, 451
NJW 2005, 922
NZA 2005, 401
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1393/03
ArbG Wilhelmshaven, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 602/02

Befristungsrecht - Vorbehalt bei Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG; sonstige, nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannten Sachgründe

BAG, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 218/04

DRsp Nr. 2005/1039

Befristungsrecht - Vorbehalt bei Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG; sonstige, nicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannten Sachgründe

»1. Schließen die Parteien nach Einreichung, aber vor Zustellung einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist dieser nicht ohne weiteres unter dem Vorbehalt vereinbart, dass er nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund der vorangegangenen unwirksamen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. 2. Die Aufzählung sachlicher Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend. Auch sonstige, vor In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes von der Rechtsprechung anerkannte Sachgründe können eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.«

Orientierungssätze: