»Eine dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums angehörende Einrichtung der Ressortforschung ist eine Forschungseinrichtung iSv. § 57dHRG, wenn sie über eine eigene Organisation verfügt, die eine freie wissenschaftliche Betätigung iSv. Art. 5 Abs. 3GG ermöglicht.«
Orientierungssätze:1. Ein Institut der staatlichen Ressortforschung, in dem im Auftrag des übergeordneten Ministeriums Forschungsprojekte bearbeitet werden, ist eine Forschungseinrichtung iSv. § 57dHRG, wenn das Institut über eine Organisation verfügt, die eine freie wissenschaftliche Betätigung iSv. Art. 5 Abs. 3GG ermöglicht. Das ist der Fall, wenn die erteilten Forschungsaufträge mit wissenschaftlichen Methoden und in freier Methodenwahl bearbeitet werden können und für den Regelfall die Publikation der Forschungsergebnisse vorgesehen ist.2. Die Befristungsregelungen in § 57b Abs. 1, § 57d, § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG sind mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstoßen nicht gegen die Richtlinie 1999/70/EG und bewirken keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
Normenkette:
HRG (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57b Abs. 1 § 57d § 57f Abs. 2 ; Richtlinie 1999/70/EG; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 ;
Tatbestand:
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