BAG - Urteil vom 09.02.2011
7 AZR 32/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2; TzBfG § 22 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 1528
NZA 2011, 791
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 59/09
ArbG Chemnitz, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1962/08

Befristungskontrolle; Vorbeschäftigungsverbot; Anrechnung von Dienstzeiten bei anderem Arbeitgeber im Konzern; Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

BAG, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 32/10

DRsp Nr. 2011/9478

Befristungskontrolle; Vorbeschäftigungsverbot; Anrechnung von Dienstzeiten bei anderem Arbeitgeber im Konzern; Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Über eine Befristungskontrollklage lässt sich solange sachlich nicht entscheiden, bis tatsächlich geklärt ist, ob ein nach § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1 AÜG zwischen dem Kläger und dem vormaligen Arbeitgeber begründetes Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB zum 1. Juni 2006 auf den neuen Arbeitgeber übergegangen bzw. zwischen dem Kläger und dem neuen Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1, § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, da in beiden Fällen ein bereits zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG entgegenstehen würde.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2009 - 6 Sa 59/09 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 26. November 2008 - 9 Ca 1962/08 - zurückgewiesen hat.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1, 2; TzBfG § 22 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: