LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2011
11 Sa 59/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 I S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1302/10

Befristungskontrolle; Sachgrund der Vertretung; Fehlender Kausalzusammenhang bei dem Vertretenen nicht zugewiesenen Tätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 59/11

DRsp Nr. 2011/14899

Befristungskontrolle; Sachgrund der Vertretung; Fehlender Kausalzusammenhang bei dem Vertretenen nicht zugewiesenen Tätigkeiten

1. a) Im Rahmen der Vertretung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass dem Vertreter die Aufgaben der ausfallenden Stammkraft unmittelbar zur Erledigung zugewiesen werden. b) Zulässig ist es auch, den Vertreter mit anderen Aufgaben zu betrauen. 2. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitkräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. 3. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.10 (AZ: 2 Ca 1302/10) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 8.3.06/13.3.06 zum 2.7.10 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, das beklagte Land zu 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 I S. 1;