I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.10 (AZ:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 8.3.06/13.3.06 zum 2.7.10 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, das beklagte Land zu 4/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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