BAG - Urteil vom 25.03.2009
7 AZR 59/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 58
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 751/07
ArbG Köln, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8809/06

Befristungskontrolle bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Verträgen; Vertragsneuabschluss unter Vorbehalt

BAG, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 59/08

DRsp Nr. 2009/14059

Befristungskontrolle bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Verträgen; Vertragsneuabschluss unter Vorbehalt

1. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. 2. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre künftige Vertragsbeziehung allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. 3. Anders verhält es sich, wenn die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dann ist auch für die in dem vorherigen Vertrag vereinbarte Befristung die gerichtliche Kontrolle eröffnet.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Oktober 2007 - 6 Sa 751/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2006 geendet hat.