LAG Köln - Urteil vom 23.10.2009
11 Sa 1496/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 627/08

Befristung zur Elternzeitvertretung bei fehlendem rechtsverbindlichen Elternzeitverlangen

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1496/08

DRsp Nr. 2010/13698

Befristung zur Elternzeitvertretung bei fehlendem rechtsverbindlichen Elternzeitverlangen

Die sachliche Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen (mittelbarer) Elternzeitvertretung scheitert nicht schon daran, dass ein rechtsverbindliches Elternzeitverlangen des zu vertretenden Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags noch nicht vorlag. Es kann im Einzelfall ausreichen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Prognose des künftigen Vertretungsbedarfs stützen kann, die sich auf Erfahrung oder Äußerungen der Kindesmutter gründet (Abweichung zu BAG, Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 243/94 -).

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2008 - 16 Ca 627/08 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG 21 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.12.2007 geendet hat.

Die Klägerin ist seit dem 06.07.1996 aufgrund 12 unmittelbar sich aneinander anschließender Arbeitsverträge bei dem beklagten Land als Justizangestellte tätig.