LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2009
3 Sa 14/09
Normen:
BGB § 278; BGB § 280; BGB § 311; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 304/08

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Vertrauenschutz bei In-Aussicht-Stellen der Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 14/09

DRsp Nr. 2010/10804

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Vertrauenschutz bei In-Aussicht-Stellen der Weiterbeschäftigung

1. a) Ein enttäuschtes schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung eines wirksam befristeten Vertrages kann nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (§ 311 BGB) zu behandeln sein. Dies gilt insbesondere, wenn ein Vertrauenstatbestand durch nicht vertretungs-, aber verhandlungsberechtigte Mitarbeiter des Arbeitgebers gesetzt wird. b) Der Arbeitgeber haftet im Rahmen der §§ 311, 278, 280 BGB für das durch seine Mitarbeiter hervorgerufene Vertrauen, wobei der Schadensersatz regelmäßig auf den Vertrauensschaden beschränkt ist. 2. a) Voraussetzung dafür, dass die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung rechtsmissbräuchlich wäre oder der Arbeitnehmer den Abschluss eines Fortsetzungsvertrages verlangen kann, wäre in jedem Fall, dass objektiv ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hervorgerufen wurde.