BAG - Urteil vom 14.09.2011
10 AZR 466/10
Normen:
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW vom 31. Oktober 2006 i.d.F. vom 8. Oktober 2009) § 39 Abs. 2 S. 2; Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW vom 31. Oktober 2006 i.d.F. vom 8. Oktober 2009) § 43 S. 3; Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW vom 31. Oktober 2006 i.d.F. vom 8. Oktober 2009) § 44; HRG § 53 Abs. 1; VwVfG NRW § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 446/10
ArbG Münster - 2 Ca 2402/09 - 18.2.2010,

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Übertragung von Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besonderer Art [Wissenschaftlicher Mitarbeiter]; Bindungswirkung des Übertragungsakts

BAG, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 466/10

DRsp Nr. 2011/20923

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Übertragung von Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besonderer Art [Wissenschaftlicher Mitarbeiter]; Bindungswirkung des Übertragungsakts

1. a) Aus dem Schreiben einer Universität kann sich ergeben, diese bei der Übertragung der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einseitig - per Verwaltungsakt - handeln und keinen Vertrag schließen wollte. b) Ein solches Schreiben ist dahin zu verstehen, dass ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art und kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. 2. Ein derartiger Verwaltungsakt ist zwar rechtwidrige, jedoch nicht nichtig, weshalb die Gerichte an das Bestehen und den Inhalt gebunden sind, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. 3. Es bleibt offen, ob im Fall der Nichtigkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das im Übrigen nach den Regeln eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde, eine Umdeutung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht kommt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2010 - 11 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: