LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2010
10 Sa 212/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 589/09

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Regelunsgehalt des § 14 Abs. 2 TzBfG; Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 212/10

DRsp Nr. 2010/22511

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Regelunsgehalt des § 14 Abs. 2 TzBfG; Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Bei einer Änderung von Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis findet eine Befristungskontrolle findet nur statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags verändert wird, Da die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung ist