Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages vom 15.05.2002 zum 30.09.2006.
Der am 23.04.1979 geborene ledige Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Durch Arbeitsvertrag vom 01.10.2001 wurde der Kläger für die Zeit ab 01.10.2001 bis zum 31.01.2002 gemäß Nr. 1 c SR2y
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