LAG Köln - Urteil vom 26.06.2008
10 Sa 799/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8561/06

Befristung; Vertretung; Kausalzusammenhang

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 799/07

DRsp Nr. 2008/18397

Befristung; Vertretung; Kausalzusammenhang

»Zum Kausalzusammenhang bei der Befristung zur Vertretung, wenn sich die Aufgabeninhalte geändert und die Vertretungskraft im Wege des Zeitaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe als die Stammkraft aufgerückt ist (öffentl. Dienst).«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages vom 15.05.2002 zum 30.09.2006.

Der am 23.04.1979 geborene ledige Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Durch Arbeitsvertrag vom 01.10.2001 wurde der Kläger für die Zeit ab 01.10.2001 bis zum 31.01.2002 gemäß Nr. 1 c SR2y BAT als Aushilfsangestellter nach Vergütungsgruppe VI b Teil II L BAT bei der B K des beklagten Landes als Vollzeitkraft eingestellt. Der Kläger wurde als Vermessungstechniker im D eingesetzt. Nach § 5 des Arbeitsvertrages erfolgte seine Beschäftigung wegen der Beurlaubung einer Mitarbeiterin. Durch Änderungsarbeitsvertrag vom 24.01.2002 wurde der Kläger im Hinblick auf die Beurlaubung einer Mitarbeiterin zunächst bis zum 18.05.2002 und durch weiteren Änderungsvertrag vom 15.05.2002 befristet bis zum 30.09.2006 im Hinblick auf die Beurlaubung einer Mitarbeiterin weiter-beschäftigt.