Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Mai 2012 - 20 Ca 8590/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; dies gilt auch hinsichtlich des mit Teilvergleich vom 12. August 2013 erledigten Streitgegenstands (Zeugnisberichtigung).
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten nach Abschluss eines Teilvergleichs in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dessen Rentenbezugs beendet wurde sowie mehrere damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche.
Der Kläger wurde am ... geboren. Er ist verheiratet und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01. Januar 1998 ist er mit einem Grad der Behinderung (GdB) 50, seit 26. November 2008 mit einem GdB 60 schwerbehindert. Jedenfalls im August 2007 wurde der Beklagten die Behinderung mitgeteilt.
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