LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.04.2014
18 Sa 1120/13
Normen:
TzBfG § 17 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 3 Ca 169/13 - 14.08.2013,

Befristung eines ArbeitsvertragesBefristung wegen eines nur übergehenden BedarfsPrognose des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1120/13

DRsp Nr. 2014/15996

Befristung eines Arbeitsvertrages Befristung wegen eines nur übergehenden Bedarfs Prognose des Arbeitgebers

Die Darlegungslast für einen prognostisch nur vorübergehenden Bedarf liegt bei dem Arbeitgeber. Fällt der Bedarf im Bereich der Daueraufgaben an, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 14. August 2013 - 3 Ca 169/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Die Beklagte mit Sitz in A ist ein Unternehmen, welches für andere Unternehmen der B Dienstleistungen erbringt. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Verträge seit 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Zur Wiedergabe der Laufzeit der einzelnen Verträge wird auf die Akte verwiesen.