Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 14. August 2013 - 3 Ca 169/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.
Die Beklagte mit Sitz in A ist ein Unternehmen, welches für andere Unternehmen der B Dienstleistungen erbringt. Ein Betriebsrat ist gebildet.
Die am XX.XX.19XX geborene, verheiratete Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Verträge seit 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Zur Wiedergabe der Laufzeit der einzelnen Verträge wird auf die Akte verwiesen.
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