LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.09.2007
4 Sa 1850/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 235
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 10.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 291/06

Befristung des Arbeitsvertrages bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1850/06

DRsp Nr. 2008/1780

Befristung des Arbeitsvertrages bei nur vorübergehendem betrieblichen Bedarf

»Die Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die von dem befristet eingestellten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig nicht mehr innerhalb der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers erledigt werden.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2006 geendet hat.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten aufgrund von vier nahtlos aneinander gereihten befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit vom 01.09.2000 bis zum 30.06.2006 als vollbeschäftigter Kraftfahrzeug- und Panzerschlosser beschäftigt und erhielt zuletzt unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 TVöD eine Vergütung in Höhe von 2.130,00 EUR brutto monatlich.

Im letzten Arbeitsvertrag vom 20.12.2005 vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und als Befristungsgrund:

Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes "bis zur Auflösung des regionalen Instandsetzungszentrums S.; längstens bis zum 30.06.2006."