LAG Hamm, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1447/04
ArbG Dortmund, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 440/04
Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung - Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs
BAG, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 232/05
DRsp Nr. 2006/18700
Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung - Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs
»1. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung).2. Ein Vertretungsfall iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3TzBfG liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Bei einer mittelbaren Vertretung werden die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen, deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden.3. Der Sachgrund der Vertretung liegt auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte.4. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs bei einer auf den Sachgrund der Vertretung gestützten Befristungsabrede richten sich nach der Form der Vertretung.«
Orientierungssätze:1. Der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3TzBfG) liegt auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte.
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