BAG - Urteil vom 15.02.2006
7 AZR 232/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung
AuA 2006, 554
AuR 2006, 250
BAGE 117, 104
BB 2006, 1453
MDR 2006, 1238
NJW 2006, 3451
NZA 2006, 781
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1447/04
ArbG Dortmund, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 440/04

Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung - Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs

BAG, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 232/05

DRsp Nr. 2006/18700

Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Vertretung - Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs

»1. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt vor, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen übernimmt (unmittelbare Vertretung). 2. Ein Vertretungsfall iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt auch bei einer mittelbaren Vertretung vor. Bei einer mittelbaren Vertretung werden die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen, deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden. 3. Der Sachgrund der Vertretung liegt auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte. 4. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs bei einer auf den Sachgrund der Vertretung gestützten Befristungsabrede richten sich nach der Form der Vertretung.«

Orientierungssätze: 1. Der Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) liegt auch vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte.