1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.08.2011 –
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 16. März 2011 geendet hat.
Der Kläger, geboren am 1966, verheiratet, 2 Kinder, war zunächst aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages vom 17. März 2008 bis zum 16. März 2010 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Botendienst beschäftigt. Durch Änderungsvertrag vom 11./12. März 2010 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger über den 16. März 2010 hinaus befristet bis zum 16. März 2011 weiterbeschäftigt wurde. Als sachlichen Grund gaben sie im Arbeitsvertrag an: „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung eines anderen Beschäftigten).“
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