LAG Köln - Urteil vom 21.03.2012
9 Sa 1030/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 513
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 744/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit bei Vertretung einer aufgrund von Kurzerkrankungen häufig ausfallenden Stammkraft

LAG Köln, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1030/11

DRsp Nr. 2012/16861

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit bei Vertretung einer aufgrund von Kurzerkrankungen häufig ausfallenden Stammkraft

Wird ein Arbeitnehmer zur Vertretung einer aufgrund von Kurzerkrankungen häufig ausfallenden Stammkraft (hier: Bote) eingestellt, so ist die Vertretung nicht sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durchgehend auch in den Zeiträumen beschäftigt wird, in denen keine Stammkraft fehlt.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.08.2011 – 3 Ca 744/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 16. März 2011 geendet hat.

Der Kläger, geboren am 1966, verheiratet, 2 Kinder, war zunächst aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages vom 17. März 2008 bis zum 16. März 2010 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Botendienst beschäftigt. Durch Änderungsvertrag vom 11./12. März 2010 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger über den 16. März 2010 hinaus befristet bis zum 16. März 2011 weiterbeschäftigt wurde. Als sachlichen Grund gaben sie im Arbeitsvertrag an: „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung eines anderen Beschäftigten).“