BAG - Urteil vom 06.04.2011
7 AZR 524/09
Normen:
AGG § 10 S. 1, 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; BGB § 139; BGB § 140;
Fundstellen:
DStR 2012, 2239
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1281/08
LAG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1132/08

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Verbot der Altersdiskriminierung; Anknüpfung an das Lebensalter bei einer Vereinbarung über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit einer Befristungsabrede durch unzulässige Benachteiligung bei der Befristungsdauer

BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 524/09

DRsp Nr. 2011/21872

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Verbot der Altersdiskriminierung; Anknüpfung an das Lebensalter bei einer Vereinbarung über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit einer Befristungsabrede durch unzulässige Benachteiligung bei der Befristungsdauer

Orientierungssätze: 1. Eine an das Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpfende Vereinbarung über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses benachteiligt diesen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn mit einem anderen - jüngeren - Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation eine längere Befristungsdauer vereinbart worden wäre. 2. § 10 Satz 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erfordert demnach, dass sich die zugrunde liegende Maßnahme auf ein legitimes Ziel stützt und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält.