ArbG Bonn, vom 01.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1281/08
LAG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1132/08
Befristung des Arbeitsverhältnisses; Verbot der Altersdiskriminierung; Anknüpfung an das Lebensalter bei einer Vereinbarung über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit einer Befristungsabrede durch unzulässige Benachteiligung bei der Befristungsdauer
BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 524/09
DRsp Nr. 2011/21872
Befristung des Arbeitsverhältnisses; Verbot der Altersdiskriminierung; Anknüpfung an das Lebensalter bei einer Vereinbarung über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Unwirksamkeit einer Befristungsabrede durch unzulässige Benachteiligung bei der Befristungsdauer
Orientierungssätze:1. Eine an das Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpfende Vereinbarung über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses benachteiligt diesen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn mit einem anderen - jüngeren - Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation eine längere Befristungsdauer vereinbart worden wäre.2. § 10 Satz 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erfordert demnach, dass sich die zugrunde liegende Maßnahme auf ein legitimes Ziel stützt und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält.
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