Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.12.2011 –
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung vom 26.07.2010 zum 31.07.2011 beendet worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
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