LAG Köln - Urteil vom 18.01.2012
9 Sa 800/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9439/10

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 800/11

DRsp Nr. 2012/7995

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung

1. Zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages zur Vertretung einer Lehrkraft, wenn mit dem Vertreter innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als 2 Jahren 9 befristete Verträge mit unterschiedlicher Stundenzahl abgeschlossen worden sind. 2. Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung ist auch zu berücksichtigen, dass das beklagte Land ein berechtigtes Interesse daran hat, nur Lehramtsinhaber unbefristet einzustellen, die zwei Fächer unterrichten können.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2011 - 10 Ca 9439/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein Arbeitsvertrag wirksam befristet war.

Der Kläger, geboren am 1973, ist Diplom-Sportwissenschaftler. Er ist nicht Lehramtsinhaber.

Ab dem 26. August 2008 wurde er aufgrund von neun befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung von in Elternzeit oder ansonsten verhinderten Lehrkräften an dem L -M -G in L mit unterschiedlicher Anzahl von Unterrichtsstunden beschäftigt.