Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung nach dem
Wegen des im Wesentlichen unstreitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieses gilt mit der Maßgabe, dass es unstreitig ist, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes keine Elternzeit genommen hat, vielmehr ihr Ehemann Elternzeit in Anspruch genommen hat.
1. 2.
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