LAG Köln - Urteil vom 27.04.2012
4 Sa 1320/11
Normen:
WissZeitVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 402/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Elternzeit

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1320/11

DRsp Nr. 2012/18059

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Elternzeit

§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG verlangt keinen Nachweis des mit der "Betreuung" verbundenen Zeitaufwands. Auch Elternzeit oder Teilzeitarbeit müssen nicht vorliegen. Es genügt, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und dem befristet beschäftigten Elternteil das Sorgerecht zusteht.

»§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG verlangt keinen Nachweis des mit der "Betreuung" verbundenen Zeitaufwands. Auch Elternzeit oder Teilzeitarbeit müssen nicht vorliegen. Es genügt, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und dem befristet beschäftigten Elternteil das Sorgerecht zusteht.«

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2011 - 8 Ca 402/11 d - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

Wegen des im Wesentlichen unstreitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieses gilt mit der Maßgabe, dass es unstreitig ist, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes keine Elternzeit genommen hat, vielmehr ihr Ehemann Elternzeit in Anspruch genommen hat.

1. 2.