Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2012 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Anfechtungserklärung vom 25.07.2012 noch durch die Befristung vom 10.09.2010 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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