LAG Köln - Urteil vom 04.09.2012
11 Sa 287/12
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6506/11

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

LAG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 287/12

DRsp Nr. 2013/7612

Befristung des Arbeitsverhältnisses bei einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

1 Lehrkräfte für besondere Aufgaben unterliegen in der Regel nicht dem Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG.2 Studienbeiträge können nicht als Drittmittelfinanzierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angesehen werden, denn sie wurden weder konkret zweckgebunden für eine bestimmte Arbeitsstelle erhoben noch hat eine Verwendungsentscheidung der beitragszahlenden Studenten unter Berücksichtigung der Verhältnisse der konkreten Stelle stattgefunden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2012 - 1 Ca 6506/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Anfechtungserklärung vom 25.07.2012 noch durch die Befristung vom 10.09.2010 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.