BAG - Urteil vom 24.08.2011
7 AZR 368/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2012, 251
EzA-SD 2012, 7
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1682/09
ArbG Potsdam, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 528/09

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Begriff Anschluss an Ausbildung oder Studium

BAG, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 368/10

DRsp Nr. 2012/836

Befristung des Arbeitsverhältnisses; Begriff „Anschluss an Ausbildung oder Studium“

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist; ein solcher liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. 2. a) Aus dem Tatbestandsmerkmal „Anschluss“ in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG ist zu schließen, dass es sich um die Befristung des ersten Arbeitsvertrags handeln muss, den der Arbeitnehmer nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums abschließt. b) Ein zwischenzeitliches Arbeitsverhältnis schließt daher eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG aus. c) Bestand nach der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis, erfolgt die Befristung nicht, wie es § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG voraussetzt, im Anschluss an die Ausbildung, sondern im Anschluss an die zwischenzeitliche Beschäftigung.

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2009 - 20 Sa 1682/09 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;

Tatbestand: