LAG München - Urteil vom 24.01.2008
4 Sa 180/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 620 Abs. 3 ; TzBfG § 3 § 14 Abs. 1 Ziff. 6, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1647/06

Befristung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Organgeschäftsführer aus persönlichen Gründen bei nachträglicher Umwandlung in Arbeitsvertrag -- widersprüchliches Verhalten bei wesentlicher Mitwirkung an Vertragsgestaltung und späterer Berufung auf fehlenden Befristungsgrund

LAG München, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 180/07

DRsp Nr. 2008/14537

Befristung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Organgeschäftsführer aus persönlichen Gründen bei nachträglicher Umwandlung in Arbeitsvertrag -- widersprüchliches Verhalten bei wesentlicher Mitwirkung an Vertragsgestaltung und späterer Berufung auf fehlenden Befristungsgrund

1. Der Organgeschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer; der Dienstvertrag, auf dessen Grundlage er regelmäßig tätig wird, ist deshalb (ungeachtet dessen etwaiger Einschränkungen zur Gesellschaft im Innenverhältnis) kein Arbeitsvertrag.2. Ist der allein maßgebliche Anstellungsvertrag mit einer Befristung für einen dreijährigen Zeitraum zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dessen Aktualisierung kein Arbeitsvertrag, ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu diesem Zeitpunkt tatbestandlich nicht anwendbar (§ 620 Abs. 3 BGB, § 3 TzBfG); der befristete Anstellungsvertrag ist ohne das Erfordernis eines sachlichen Befristungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG rechtswirksam.