LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2010
6 Sa 139/09
Normen:
BAT Anlage 1a Teil II Abschn. N Unterabschn. I ProtNot 3; BAT Anlage 1a Teil II Abschn. N Unterabschn. I ProtNot 6;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 374/08

Befristung der einzelvertraglich im Nachwirkungszeitraum vereinbarten Weitergeltung einer Tarifnorm; Verrechenbarkeit einer Funktionszulage mit Tariflohnerhöhungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 139/09

DRsp Nr. 2010/21192

Befristung der einzelvertraglich im Nachwirkungszeitraum vereinbarten Weitergeltung einer Tarifnorm; Verrechenbarkeit einer Funktionszulage mit Tariflohnerhöhungen

1. Die einzelvertraglich im Nachwirkungszeitraum vereinbarte Weitergeltung der Protokollnotiz Nr. 3, 6 Teil II Anlage 1 a BAT bis zur tariflichen Neuregelung beinhaltet eine wirksame Befristungsabrede, die mit Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD endet. 2. Die nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses weitergezahlte Funktionszulage (Schreibdienst) hat den Charakter einer übertariflichen Leistung, die mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 11.12.2008 - 1 Ca 374/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT Anlage 1a Teil II Abschn. N Unterabschn. I ProtNot 3; BAT Anlage 1a Teil II Abschn. N Unterabschn. I ProtNot 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer tariflichen Entgelterhöhung auf eine Zulage.

Die am 26.01.1952 geborene Klägerin ist seit dem 31.10.1983 bei der Beklagten als Angestellte im Schreibdienst bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.