Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 11.12.2008 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Anrechnung einer tariflichen Entgelterhöhung auf eine Zulage.
Die am 26.01.1952 geborene Klägerin ist seit dem 31.10.1983 bei der Beklagten als Angestellte im Schreibdienst bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.
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