LAG Köln - Urteil vom 26.02.2008
9 Sa 1196/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1215/07

Befristung - Vertretung

LAG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1196/07

DRsp Nr. 2008/18424

Befristung - Vertretung

»Nimmt die befristet beschäftigte Vertretungskraft Aufgaben wahr, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte, kann dies nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG einen Sachgrund für die Befristung darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05). Dies gilt auch, wenn die Vertretungskraft mit einer geringeren regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird als sie mit dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vereinbart ist.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; BErzGG § 21 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Die Klägerin, geboren am 26. April 1967, ist bzw. war seit dem 15. März 2000 als Verwaltungsangestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft aufgrund vier befristeter Arbeitsverträge im B f A u M in B beschäftigt. Die Parteien vereinbarten jeweils die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden, abändernden oder ersetzenden Tarifverträge.