LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2011
9 Sa 50/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 6; TVöD § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 505/10

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung; Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Mitteilung der Schwangerschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 50/11

DRsp Nr. 2011/12933

Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung; Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Mitteilung der Schwangerschaft

Im befristeten Arbeitsverhältnis führt ein Zusammenhang zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und der Entscheidung zur Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, da für die Beurteilung der Befristungsvereinbarung die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind und einem anderen Ergebnis die gesetzliche Wertung des § 15 Abs. 6 AGG entgegensteht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.: 1 Ca 505/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 6; TVöD § 30 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30.06.2010 seine Beendigung gefunden hat. Hilfsweise verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.