Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30.06.2010 seine Beendigung gefunden hat. Hilfsweise verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
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