»1. Die nach §§ 66, 72 Abs. 1 Nr. 1LPVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats zur Befristung eines Arbeitsvertrages muss zwingend vor Beginn der Vertragslaufzeit erteilt sein. Eine nachträgliche Zustimmung ist nicht möglich.2. Die fehlende Zustimmung des Personalrats führt zur Unwirksamkeit (nur) der Befristungsabrede. Es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.«