LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.2011
7 Sa 581/10
Normen:
BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 135/10

Befristetes Arbeitsverhältnis im Überwachungsgewerbe; Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Widerruf der Einsatzgenehmigung durch US-Streitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 581/10

DRsp Nr. 2011/14466

Befristetes Arbeitsverhältnis im Überwachungsgewerbe; Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Widerruf der Einsatzgenehmigung durch US-Streitkräfte

1. Bei der Bewachung militärischer Einrichtungen der US-Streitkräfte ist der durch Widerruf der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen. 2. Hat der als Wachmann beschäftigte Arbeitnehmer den körperlichen Leistungstest, dem er sich aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung jährlich unterziehen muss, nicht bestanden, weil er an den zwei Wiederholungsmöglichkeiten, welche die US-Streitkräfte den Wachleuten innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen einräumen, nicht teilgenommen hat, und haben ihm die US-Streitkräfte seine Einsatzgenehmigung zur Ausführung von Diensten innerhalb des Bewachungsvertrages entzogen, ist damit die Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages entfallen.