LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2012
8 Sa 556/11
Normen:
BGB § 164; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 842/11

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Ladengehilfen der US-Stationierungsstreitkräfte bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verlängerung des Arbeitsvertrages durch die Leiterin des Warenhauses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 556/11

DRsp Nr. 2012/10501

Befristetes Arbeitsverhältnis eines Ladengehilfen der US-Stationierungsstreitkräfte bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verlängerung des Arbeitsvertrages durch die Leiterin des Warenhauses

Ist das Arbeitsverhältnis eines Ladengehilfen auf Seiten der US-Streitkräfte von der Beschäftigungsdienststelle, vertreten durch das Personalbüro Flugplatz Y, abgeschlossen worden und sind keinerlei Umstände vorgebracht oder ersichtlich, aus denen sich eine Vertretungsmacht der Leiterin des Warenhauses "T", welches lediglich einen Teil der Beschäftigungsdienststelle bildet, zum Abschluss von Arbeitsverträgen ergeben, erweist sich die diesbezügliche Rechtsbehauptung des Arbeitnehmers als unsubstantiiert.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.8.2011, Az.: 2 Ca 842/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes zustande gekommen ist.