BAG - Urteil vom 25.05.2005
7 AZR 402/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 § 23 ; PostPersRG (a.F.) § 4 Abs. 3 (Postpersonalrechtsgesetz in den gleichlautenden bis zum 30. Dezember 2001 und bis zum 12. November 2004 geltenden Fassungen) ; BBG § 10 Abs. 3 § 30 Abs. 1 ; SUrlV § 13 Abs. 1 § 15 ; BGB § 162 Abs. 1 § 280 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 462
BB 2005, 2584
NZA 2006, 858
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 315/04
ArbG Aachen, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3874/03

Befristetes Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten

BAG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 402/04

DRsp Nr. 2005/14652

Befristetes Arbeitsverhältnis eines beurlaubten Beamten

»Die Befristung des Arbeitsvertrags eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF beurlaubten Beamten ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.«

Orientierungssätze: 1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG aF beurlaubten Beamten erfordert für ihre Wirksamkeit einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristungskontrolle nach §§ 14 ff. TzBfG findet auf das neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis begründete befristete Arbeitsverhältnis Anwendung. Dem steht nicht die geringe Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers entgegen, der nach Fristablauf in sein Beamtenverhältnis zurückkehrt. 2. § 4 Abs. 3 PostPersRG aF stellt keine besondere gesetzliche Regelung der Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 23 TzBfG dar. Die Vorschrift enthält nur beamtenrechtliche Bestimmungen. 3. Für die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag eines beurlaubten Beamten ist ein sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben. Da § 4 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG aF nur die zeitlich beschränkte beamtenrechtliche Beurlaubung erlaubt, ist der Arbeitgeber gehindert, mit dem Beamten an Stelle eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 § 23 ;