LAG Hamm - Urteil vom 03.09.2009
17 Sa 678/09
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; MTV-Bahn-BKK § 2 Abs. 2 b; MTV-BAHN-BKK § 3; MTV-BAHN-BKK § 24;
Vorinstanzen:

Befristetes Arbeitsverhältnis bei der Bahn-Betriebskrankenkasse

LAG Hamm, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 678/09

DRsp Nr. 2010/352

Befristetes Arbeitsverhältnis bei der Bahn-Betriebskrankenkasse

Nach § 2 II b MTV-Bahn-BKK muss der Arbeitsvertrag bei Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Angaben zur Dauer und zum Zweck der Befristung enthalten. Die Tarifvorschrift schließt weder die sachgrundlose Befristung aus noch enthält sie ein Zitiergebot.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Münster vom 31.03.2009 - 3 Ca 1354/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; MTV-Bahn-BKK § 2 Abs. 2 b; MTV-BAHN-BKK § 3; MTV-BAHN-BKK § 24;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 16.07.2008 fand.

Der am 07.12.1963 geborene Kläger ist ledig und mit einem Grad der Behinderung von 100 % als Schwerbehinderter anerkannt. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen.

Am 28.06.2006 beendete er seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten mit Erfolg.

Am 06.06.2006/09.06.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 5 bis 9 d.A.) Bezug genommen wird.