Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Münster vom 31.03.2009 - 3 Ca 1354/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 16.07.2008 fand.
Der am 07.12.1963 geborene Kläger ist ledig und mit einem Grad der Behinderung von 100 % als Schwerbehinderter anerkannt. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen.
Am 28.06.2006 beendete er seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten mit Erfolg.
Am 06.06.2006/09.06.2006 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 5 bis 9 d.A.) Bezug genommen wird.
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