LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2002
9 Sa 1612/01
Normen:
BeschFG § 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4180/01

Befristeter Vertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 1612/01

DRsp Nr. 2003/4756

Befristeter Vertrag

»1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.«

Normenkette:

BeschFG § 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer mit Vertrag vom 16.01.2001 vereinbarten Befristung wirksam zum 30.09.2001 beendet wurde.