LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2002
9 (4) Sa 34/02
Normen:
BeschFG § 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 57
NZA-RR 2002, 512
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4016/01

Befristeter Vertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 9 (4) Sa 34/02

DRsp Nr. 2003/4741

Befristeter Vertrag

»1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.«

Normenkette:

BeschFG § 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ein zum 31.08.2001 befristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.

Die am 15.07.1953 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.08.2000 mit Wirkung vom 07.08.2000 als Montagearbeiterin in die Dienste der Beklagten, die sich mit der Herstellung von Autoteilen befasst. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages war dieser bis zum 28.02.2001 befristet. Der monatliche Bruttolohn der Klägerin belief sich auf 2.799,-- DM. Durch schriftlichen Vertrag vom 16.01.2001 wurde der Arbeitsvertrag von den Parteien bis zum 31.08.2001 verlängert.

Bereits zuvor war die Klägerin von 1973 bis 1977 und von 1989 bis März 1995 bei Rechtsvorgängern der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte lehnte eine Beschäftigung über den 31.08.2001 hinaus ab.