LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2011
16 Sa 452/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover - 6 Ca 295/09 Ö - 05.11.2009,

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung von Lehrkräften

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 452/10

DRsp Nr. 2011/20875

Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung von Lehrkräften

Der Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften setzt nicht voraus, dass das Land den in zulässiger Weise ermittelten Vertretungsbedarf durch die befristete Einstellung von Vertretungskräften völlig abdeckt. Ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein Kausalzusammenhang besteht. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch durch unbefristete Einstellungen gedeckt werden könnte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 05. November 2009 - 6 Ca 295/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.